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üben. Unter dem Könige stehen als die höchsten Staats-Beamten
die Minister, welche, wie der König, ihren Sitz in Berlin haben.
Unter den Ministern stehen für die Provinzen die Oberprästdenten
— unter diesen für die Regierungsbezirke die Regierungen — und
unter den Regierungen für die Kreise die Landräthe. Es giebt im
Staate 8 Minister, 11 Oberpräsidenten, 34 Regierungen und für
die sämmtlichen Kreise des Staates eben so viele Landrathe. Leicht
ist nun einzusehen, daß durch die große Zahl der Beamten und anderer
Veranstaltungen die Verwaltung des Staates sehr viel Geld kostet.
Zur Bestreitung dieser Kosten und somit zur Erhaltung der Ordnung,
des Rechtes, des Gesetzes, kurz zur Beförderung der allgemei-
nen Wohlfahrt ist jeder Staatsbürger verpflichtet, nach seinem
Vermögen Abgaben oder Steuern an den Staat zu entrichten.
Diese Steuern heißen Staats steuern und sind entweder 1. Grund-
steuern, die vom Grund und Boden, 2. Klassen- und Einkommen-
steuern, welche vom Vermögen oder Einkommen, oder 3. Gewerbe-
steuern, die von den einzelnen Gewerben erhoben werden. Jeder
brave Staatsbürger zahlt gerne die ihn treffenden Steuern und
ist auch sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des ganzen Staates nach
Kräften mitzuwirken. Denn der Staat ist nächst der Familie und
Gemeinde die große Gesellschaft, in welcher Gott unsern Vätern
ihren Wirkungskreis angewiesen hat, in welcher sie mit ihren
Familien Schutz stnden für ihr Leben, ihre Ehre und ihre Habe —
er ist das Land, worin wir geboren worden, worin wir unsere
Kindheit verleben und für unsern dereinstigen Lebensberuf in so vielen
nützlichen Dingen unterrichtet werden: er ist unser Vaterland. Wie
sollten wir unser Vaterland durch die That nicht lieben!? — Jeder
aber, der sein Vaterland liebt, besitzt Vaterlandsliebe oder mit
einem fremden Worte: Patriotismus.
Der preußische Staat ist ein Theil von Deutschland, und die
Bewohner reden meistens die deutsche Sprache. Darum ist er
ein deutscher Staat, und seine Bewohner sind Deutsche.
Aus wie viel Provinzen bestellt das Königreich Preussen? — Wie heissen
sie? — In welcher Provinz wohnen wir? — In welchem Regierungsbezirk?
— In welchem Kreise ? — In welcher Gemeinde ? — Wie liegen die übrigen.
Provinzen von unserer heimathlichen Provinz? — Welche grenzen an unsere
Provinz und welche nicht? — Gieb die Grösse und Einwohnerzahl des Staates
an! — Wie heissen die bedeutendsten Gebirge des Staates? — Wo? — Wie
heisst das höchste Gebirge? — Gebet jetzt an, was ihr vom Thier-, Pflanzen-
und Mineralreich im Staate wisst! — An welche Seen grenzt der Staat? —
Wo? — Welche Provinzen haben viele Landseen? — Wie heissen die Haupt-
flüsse des Staates? — In welcher Richtung und durch welche Provinzen
Messen sie? — Wie heissen die Hauptstände der Bewohner des Staates? —
Wofür sorgt der Nährstand? — der Lehrstand? — der Wehrstand?
— Woraus besteht-die Armee? — Wo sind die Kriegshäfen der Marine? —
Jeder soll jetzt angeben, zu welchem Stande sein Vater gehört! — Wie heisst
unser König? — Wie heissen die höchsten Beamten für den ganzen Staat?
—'Für die Provinzen? — Für die Bezirke? — Für die Kreise? — Für die
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Extrahierte Ortsnamen: Berlin Deutschland Preussen
Erster Abschnitt.
Das Vaterland — Deutschland
I. Die Staaten Deutschlands.
A. Der preußische Staat.
L Die Gemeinden.
Der Ort, in welchem wir wohnen, ist unser Wohnort. Wohnen
wir in einer Stadt, in einem Dorfe oder einem Weiler? — Die
Bewohner einer Stadt oder eines Dorfes und der dazu gehörenden
Weiler bilden zusammen eine bürgerliche Gemeinde. Die Menschen
haben sich zu Gemeinden vereinigt, um einer dem andern bester hel-
fen, Leistehen und sich so in einem großen Vereine dasjenige ver-
schaffen zu können, was dem einzelnen Menschen und einer einzelnen
Familie nicht möglich wäre. Z. B.? — Gegenseitige Hülfleistung
und Unterstützung ist also der Zweck der Gemeinde. So wie nun
aber in dem kleinsten Vereine, der Familie, der Vater dazu bestimmt
ist, die Angelegenheiten derselben ztt ordnen und zu besorgen, damit es
der Familie wohlergehe, so sind auch in der Gemeinde Personen an-
geordnet, welche dafür zu sorgen haben, daß der Zweck der Gemeinde
um so bester erreicht werde. Diese Personen sind der Bürgermeister
und der Gemeinderath. Der Bürgermeister verwaltet die Ge-
meindeangelegenheiten. Wo viele Menschen nahe zusammen woh-
nen, da muß für gute Ordnung gesorgt und darauf gesehen werden,
daß ein Mensch dem andern an seiner Person oder seinem Eigen-
thum keinen Schaden zufüge, daß keiner die Rechte des andern störe,
und jeder seine Pflicht thue. Hierfür sorgt der Bürgermeister. Er
sieht darauf, daß die Straßen gehörig gereinigt werden, daß jeder Leim
Verkaufe das gehörige Maaß und Gewicht gebrauche, und daß nie-
mand Eßwaaren verkaufe, welche verdorben und der Gesundheit schädlich
sind. Er wacht über die Sicherheit der Person und des Eigen-
thums, oder er handhabt die Polizei. Ein oder mehrere Polizei-
diener, Feldhüter und Nachtswächter sind ihm hierbei behülflich
und stehen unter seinem Befehle.
Alle öffentlichen Gebäude in der Gemeinde: die Kirche, die
Schule, das Rathhaus, das Vrandspritzenhaus, ferner die Ge-
meindewege, Brücken, Brunnen und Pumpen u. s. w. werden
auf Kosten der Gemeinde gebaut und unterhalten, und für die Ver-
pflegung der Armen und Waisen wird gesorgt. Hierzu ist aber
sehr viel Geld erforderlich, und deswegen muß jeder Einwohner der
Gemeinde nach seinem Vermögen Gemeinde» oder Kommunalsteuer
Harsters' Leselul für Obern. Slmunan-Ausgave. 1
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5
welcher ein Kreis genannt wird. Wie der Gemeinderath und der
Bürgermeister für das Wohl der Gemeinde zu sorgen haben, so sind
auch in einem Kreise mehrere Personen dazu bestimmt, die Angelegen-
heiten des Kreises zu besorgen. So wie aber an der Spitze der Ge-
meindeverwaltung der Bürgermeister als höchster Beamte der Ge-
meinde steht, so steht an der Spitze der Kreisverwaltung als höchster
Beamte des Kreises: der Lündralh. Die Stadt, worin der Landrath
seine Amtsstube oder sein Verwaltungs-Büreau (spr. Büroh) hat,
heißt die Kreisstadt, und von ihr bekommt der Kreis seinen Namen*).
Wenn jedes Kind in der Schule und zu Hause thun könnte, was
es wollte, so würde es in der Schule und in der Familie oft sehr
schlimm hergehen. Darum müssen die Kinder ihren Eltern und ihren
Lehrern gehorsam sein. Aber wenn alle Leute thun könnten, was sie
wollten, dann würde es in jeder Gemeinde noch schlimmer hergehen.
Denn nicht alle Menschen denken und thun, was recht ist, sondern einige
fügen ihren Nächsten wohl oft Unrecht zu. Hiergegen müssen aber die
guten Menschen geschützt, und die, welche Böses thun, müssen bestraft
werden. Deswegen sind in jedem Kreise Personen dazu angestellt, welche
die vorkommenden Streitigkeiten in Güte auszugleichen oder durch
Urtheilsspruch nach den bestehenden Gesetzen zu beenden haben.
Diese Personen heißen Richter. Ein oder mehrere Richter, Gericht-
schreiber und noch andere Beamte bilden ein Gericht. Die Gerichte
befinden sich gewöhnlich in den bedeutendsten Städten des Kreises und
heißen Friedens- oder Kreisgerichte. Diejenigen Gemeinden, welche
zu demselben Gerichte gehören, bilden einen Gerichtsbezirk. — Wie in
der Gemeinde der Polizeidiener, so wachen in den Kreisen die Gens-
darmes (spr. Schangdarme) über die Befolgung der bestehenden Po-
lizeigesetze und zeigen die Uebertreter derselben dem Gerichte zur Be-
strafung an. Diese Strafen sind entweder Geld- oder Gefängniß-
strafen. Oft hören wir, daß Diebe, Betrüger und andere böse Menschen
in das Gefängniß gesetzt worden sind. Wer aber immer thut, was
recht ist, der braucht sich nicht zu fürchten, vor Gericht gebracht und —
gar in das Gefängniß gesetzt zu werden.
In welchem Kreise liegt unsere Gemeinde? — Wie heisst die Kreisstadt?
— Wie viele Gemeinden gehören zu unserm Kreise ? — Wie liegt die Kreis-
stadt von unserm Wohnorte? — Welche Gemeinden des Kreises liegen von
uns östlich? — Welche südlich? — Westlich? — Nördlich? — Südöstlich?
— Südwestlich? — Nordwestlich? — Nordöstlich? — Giebt es Flüsse in
unserm Kreise? — Wie heissen sie? — Nach welcher Himmelsgegend Messen
sie? — Wohin befindet sich also ihre Quelle? — Ihre Mündung? — Giebt
es Gebirge im Kreise? — Wie heissen sie? —
Zeichnet jetzt den Kreis ans die Schiefertafeln! —
Sie Gemeinden des heimathlichen Kreises, die Entfernung der Orte, ihre Lage vom
Wohnorte, die Landstraßen — und wo es deren giebt — die Flüsse und Gebirge des Kreises, so
wie die Grenzen desselben werden an der Schultafel veranschaulicht. Auch werden die Kinder
mit den wichtigsten Erwerbsquellen und andern Merkwürdigkeiten der übrigen Gemeinden des
Kreises, so wie mit dem Namen, der Größe und Einwohnerzahl des Kreises bekannt gemacht.
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2
bezahlen. Der Kommunal-Empfänger ist dazu bestimmt, die Ge-
meindesteuer zu empfangen und die Gemeindekasse zu verwalten. Der
Bürgermeister, der Gemeinde-Empfänger, der Polizeidiener
u. s. w. haben ein Amt in der Gemeinde; sie sind Gemeinde-Beamte.
Jeder brave Einwohner der Gemeinde befolgt pünktlich die Anordnungen
der Gemeinde-Obrigkeit. Er bezahlt gerne die ihn treffende Gemeinde-
steuer und ist überall bereit, für das Gemeinwohl nach seinen Kräften
mitzuwirken; denn jeder gute Mensch freut sich darüber, wenn es allen
Gemeindegliedern wohlergeht. — In unserer Gemeinde wohnen_____
Menschen. —
Hat eine bürgerliche Gemeinde eine Kirche, so bildet sie auch
eine kirchliche Gemeinde oder eine Pfarre. Es giebt aber auch
bürgerliche Gemeinden, welche aus mehreren Pfarren bestehen. Die
Kirchengemeinden sind entweder katholische oder evangelische Ge-
meinden; an einigen Orten giebt es aber auch israelitische oder
jüdische Gemeinden, deren Kirchen Synagogen heißen. Jeder
Kirchengemeinde ist ein Pfarrer vorgesetzt. Der Pfarrer ist die
geistliche Obrigkeit in seiner Gemeinde. Er unterrichtet die Kinder
m der Religion, verkündigt Gottes Wort, hält den Gottesdienst,
spendet die Heilsmittel der Kirche, tröstet die Kranken und be-
gleitet die Todten zu ihrer Ruhestätte. — Jede Gemeinde hat gewöhn-
lich auch ihre eigene Schule mit' einem oder mehreren Lehrern. In
der Schule werden die Geisteskräfte der Kinder geweckt und ge-
übt. Durch Unterricht und Erziehung sollen sie hier zu guten
Menschen herangebildet werden. Kinder, welche ihre Jugendzeit gut
anwenden, durch regelmäßigen Schulbesuch, Fleiß und gutes
Betragen ihren Eltern und Lehrern Freude machen, werden der-
einst nichliche Mitgliederder bürgerlichen und kirchlichen Gemeinde.
Die Jugend ist die Zeit der Saat,
Das Alter erntet Früchte,
Wer jung nicht, was er sollte, that,
Deß' Hoffnung wird zunichte. —
Den Fleiß belohnt die Ewigkeit;
Doch die verlor'ne Jugendzeit
Kann Gott nicht wiedergeben.
Wie heisst unser Wohnort? — In welcher bürgerlichen Gemeinde leben
wir? — In welcher kirchlichen Gemeinde? — Wer ist die Obrigkeit in der
bürgerlichen Gemeinde? — In der kirchlichen? — Welche Pflichten haben
wir gegen die Gemeinde-Obrigkeit? — Welche gegen die geistliche
Obrigkeit? — Was wisst ihr von der Entstehung unseres Wohnortes?
— Nennt die bedeutendsten Gebäude unseres Wohnortes! — Gebt an, nach
welcher Himmelsrichtung sie von unserer Schule liegen! — Wie führt die
Strasse an unserer Schule vorbei? — Von — nach! — Gebt die Richtung
der übrigen Strassen unseres Wohnortes an!
Zeichnet jetzt unsere Schule und die Haup tgebäude unseres Wohn-
ortes mit ! 1. die Strassen aber mit Linien auf eure Schiefertafeln! —
Schreibet auf, wie diese Gebäude von unserer Schule liegen und nach
weichen Bichtungen die Strassen führen t —
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Hrsg.: Nowack, Hugo, Steinweller, F., Sieber, Hermann, Rohn, R. A., Paust, J. G.
Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Simultanschule
Schultypen Allgemein (WdK): Simultanschule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Konfession (WdK): Konfessionell gemischt
Die Verwaltung im Königreich Preußen.
33
§45.
einer ganzen Provinz steht der Oberpräsident, an der Spitze eines Regierungsbezirkes
steht der Regierungspräsident, an der Spitze eines Kreises der Landrat, an der Spitze
einer Stadt der Magistrat, an der Spitze eines Amtsbezirkes der Amtsvorsteher, an der
Spitze eines Dorfes der Gemeindevorstand und an der Spitze eines Gutsbezirkes der
Gutsvorsteher.
In jedem Regierungsbezirke steht unter dem Regierungspräsidenten ein Regierungs-
kollegium. Dasselbe besteht gewöhnlich aus 2 Abteilungen. Die 1. Abt. ist die für
Kirchenverwaltung und Schulwesen, die 2. ist die für direkte Steuern, Domänen und
Forsten. Die Mitglieder des Regierungskollegiums heißen Regierungsräte und werden,
wie der Regierungspräsident und der Oberpräsident, vom Könige ernannt.
Die Provinz verwaltet gewisse Angelegenheiten Wegebau, Landesverbesserung,
Armenwesen, Irren-, Taubstummen- und Blindenanstalten u. a.) unter der Oberaufsicht
der Staatsbehörden selbständig, wofür ihr aus den Einnahmen des Staatshaushaltes eine
bestimmte Geldsumme überwiesen ist (Provinzial-Landtag, Provinzial-Ausschuß, Landes-
direktor).
Auch der Kreis besorgt manche Angelegenheiten z. B. Wegebauten, Armenpflege,
Entwässerungsangelegenheiten u. a. selbst. Aus den größern ländlichen Gutsbesitzern, den
Land- und Stadtgemeinden werden Personen gewählt, Kreistagsabgeordnete genannt, die
zusammen den Kreistag bilden. Die Beschlüsse des Kreistages hat der Kreisausschuß
auszuführen. Derselbe besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche vom Kreistage
aus der Zahl der Kreisangehörigen auf 6 Jahre gewählt werden.
Der Landrat wird vom Könige ernannt. Beamte des Kreises sind: der Kreis-
schulinspektor, Kreisarzt, Kreiswundarzt, Kreistierarzt, Kreisbaumeister, Kreissteuerein-
nehmer. Zur Ausübung der vollziehenden Polizei stehen dem Landrat Gendarmen zur
Verfügung.
Die Stadtbezirke werden von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versamm-
lung verwaltet. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten, dem
Kämmerer und einer Anzahl von Ratsmännern oder Ratsherren (in größeren Städten
Stadträten). Der Bürgermeister und der Kämmerer werden von der Stadt (Stadtverord-
neten-Versammlung) auf 12 Jahre gewählt und beziehen ein Gehalt. Die übrigen Mit-
glieder werden auf 6 Jahre gewählt und beziehen gewöhnlich kein Gehalt; ihr Amt ist
ein Ehrenamt. Alle Magistrats-Mitglieder bedürfen der Bestätigung der Regierung. Der
Magistrat hat auf Ordnung in der Stadt zu sehen, hat mit Hilfe des Kämmerers die
Gelder der Stadt zu verwalten, die Gemeinde-Beamten anzustellen und zu beaufsichtigen,
die Verfügungen der vorgesetzten Behörde auszuführen. — Die Mitglieder der Stadt-
verordneten-Versammlung werden von den Bürgern ans 6 Jahre gewählt. Ohne Bewilli-
gung dieser Behörde darf der Magistrat keine städtischen Gelder verausgaben. Sie hat
auch Beschluß zu fassen über Aufbringung von Gemeindesteuern.
Der Gemeindevorstand auf dem Dorfe wird von der Gemeinde gewählt und besteht
aus dem Schulzen und zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmännern, Dorfgeschworenen).
Der Amtsvorsteher wird vom Oberpräsidenten auf 6 Jahre ernannt. In denjenigen Amts-
bezirken, die nur aus einer Gemeinde oder einem selbständigen Gutsbezirke bestehen, ist
der Gemeinde- bez. Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher.
Unter dem Oberpräsidenten steht in jeder Provinz ein Provinzial-Schul-Kollegium,
welches die höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Progymnasien) und die Schul-
lehrer-Seminare zu beaufsichtigen hat. — Die Rechtspflege wird durch Gerichte aus-
geübt. Es gibt Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. — Die Angelegenheiten
der protestantischen Kirche werden durch den Oberkirchenrat in Berlin geleitet, unter
welchem in den Provinzen die Konsistorien stehen. Die Mitglieder der letztern sind Kon-
sistorialräte; an der Spitze steht der Konsistorial-Präsident und ein General-Superintendent.
Unter den Konsistorien stehen die Supcrintendentnren (Diözesen), deren jede mehrere Kirch-
spiele umfaßt. Die Geistlichen einer Diözese stehen unter dem Superintendenten. Die
Katholiken verteilen sich in kirchlicher Beziehung in folgende Bistümer: Ermland, Kulm,
Posen-Gnesen, Breslau, Münster, Paderborn, Cöln, Trier, Osnabrück, Hildesheim, Fulda,
F. Hirts Realienbuch. Nr. 3. Z
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Hrsg.: Nowack, Hugo, Steinweller, F., Sieber, Hermann, Rohn, R. A., Paust, J. G.
Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Simultanschule
Schultypen Allgemein (WdK): Simultanschule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Konfession (WdK): Konfessionell gemischt
§ 29. Friedrich Wilhelm I.
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Trüge Leute hat er wohl selbst mit dem Stocke zur Arbeit getrieben. —
Bauern und Arbeiter wurden damals von den Gutsherren und Beamten
oft schlecht behandelt (§ 28, 5). Da verbot der König das Schlagen
derselben. Wer dieses Gebot übertrat, sollte eingesperrt und bei Wieder-
holung des Unrechts sogar gehängt werden. — Er verordnete, daß die
Bauern wöchentlich höchstens drei Tage Hosedienste tun sollten, damir
sie ihre eigenen Wirtschaften besorgen und Freude an denselben haben
könnten. — Manche Beamte mißbrauchten das Recht, nach welchem sie von
den Bauern bei Dienstreisen Vorspanndienste fordern durften. Da schrieb
der König: „Ich will nicht, daß die Herren Beamten mit den Pferden
meiner Bauern spazieren fahren!" — Auch den Schulzwang führte er
ein und gründete viele Volksschulen, in Ostpreußen allein über 1000. Oft
hat er selbst solche Schulen besucht. — Den Handwerksmeistern befahl er,
die Lehrjungen in guter Zucht zu halten und zu keiner Hausarbeit zu
verwenden, damit sie ihr Handwerk gründlich erlernen könnten. So nahm
sich der König besonders der armen und bedrängten Untertanen an.
b. Friedrich Wilhelms Bedeutung liegt ferner in der Art, wie er die
Verwaltung regelte und die Staatseinnahmen vergrößerte. Er setzte
als oberste Behörde das Generaldirektorium ein, in welchem er selbst
den Vorsitz führte und die Entscheidungen traf. In allen Verwaltungszweigen
führte er die größte Sparsamkeit ein. Dabei hielt er bei seinen Beamten
auf Ordnung und Pünktlichkeit, sorgte dafür, daß immer einer den andern
beaufsichtigte und schuf so einen Beamtenstand, der noch heute eine Säule
des Staates ausmacht. Er überzeugte sich selbst auf seinen jährlichen Be-
sichtigungsreisen davon, wie seine Befehle ausgeführt wurden. Und
wehe dann dem Beamten, den er unpünktlich oder gar unehrlich fand!
Ob er Torschreiber, Domänenrat oder Minister war, er wurde aufs nach-
drücklichste bestraft. — Durch die Hebung des Nährstandes und durch die
Gewöhnung des Volkes an Ordnung, Arbeit und an eine einfache Lebens-
weise gelangte dasselbe bald zu ansehnlichem Wohlstände und konnte
leicht die nicht unbedeutenden Staatslasten tragen. Die große Sparsam-
keit des Königs in seinem Hofhält und in der ganzen Verwaltung füllte
bald die Staatskasse, so daß er einen Schatz von 26 Millionen Mark
hinterließ.
o. Dem Heerwesen widmete er die größte Sorgfalt. Er vermehrte
das Heer von 40000 aus 84000 Mann. Es bestand teils aus Landeskindern,
teils aus angeworbenen fremden Leuten. Bei der Aushebung derselben
scheuten der König und seine Offiziere selbst vor grober Gewalttätigkeit
nicht zurück. Auch war die Behandlung der Soldaten oft eine sehr grau-
same. Die härteste Strafe war das Spießrutenlaufen. Aber in dem Heere
waltete auch eine Ordnung, die es zum „Wunderwerke der Welt" machte.
Des Königs treuer Gehilfe bei der Ausbildung der Soldaten war der „alte
Dessauer", der den eisernen Ladestock, den Gleichschritt und das gleich-
mäßige Schnellfeuer einführte. — Besonders liebte der König lange Sol-
daten, und sein Leibregiment in Potsdam war eine wahre Riesengarde.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich Wilhelm_I. Friedrich_Wilhelms Friedrich Wilhelms
Hrsg.: Nowack, Hugo, Steinweller, F., Sieber, Hermann, Rohn, R. A., Paust, J. G.
Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Simultanschule
Schultypen Allgemein (WdK): Simultanschule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Konfession (WdK): Konfessionell gemischt
32
Die Verwaltung im Königreich Preußen.
§45.
die Provinzen Pommern, Ost- und Westpreußen, Hannover, welche 54—67 E. auf 1 qkm
haben. Am dichtesten ist die Bevölkerung in der Rheinprovinz (208 E. auf 1 qkm), in
Westfalen (158 E. auf 1 qkm), in Hessen-Nassau und Schlesien (etwa 115 E. 'aus
1 qkm). Die Mehrzahl der Bewohner Preußens ist deutsch. In: N. ist die plattdeutsche
Mundart vorherrschend, im S. wird hochdeutsch gesprochen. In Schlesien, Posen, Ost-
und Westpreußen wohnen noch viele Slaven, welche polnisch reden. Im äußersten O.
wohnen Litauer, im äußersten W. wird französisch und holländisch gesprochen. Im n.
Schleswig aber ist noch die dänische Sprache verbreitet. Etwa % der Bewohner bekennen
sich zur evangel., i/g zur römisch-kathol. Kirche. V2 Million sind Juden oder gehören
Sekten an. In der Rheinprovinz und Posen bilden die Katholiken die erhebliche Mehr-
zahl, in Schlesien, Wcstprenßen und Westfalen die etwas größere Hälfte. In den übrigen
Provinzen machen sie nur einen kleinen Anteil aus.
Aufgaben. 1. Welche Gebirge liegen in Preußen? 2. Von welchen Flüssen wird
es durchzogen? 3. Nenne wichtige Kanäle Preußens und gib an, was ste verbinden!
4. Welches find a. die fruchtbarsten, b. die unfruchtbarsten Gegenden Preußens?
5. Nenne Weinorte! 6. Wo wird Flachs gebaut? wo Hopfen? Zuckerrüben? 7. Wo
blüht Pferde- und Nindvieh;ucht? 8. Wo stnd Torfbrüche? 9. Welche Orte find durch
Nergbau und Fabriktütigbeit bekannt? 10. Wo stnd Salinen? 11. Wo wird Steinsalz
gewonnen? 12. Nenne Mineralquellen! 13. Nenne Seebäder! 14. Welche Städte stnd
durch Seehandel bekannt? 15. Welches stnd bedeutende Handelsstädte im Ninnen-
lande? 16. Zähle in jeder Provinz die größten Städte (solche mit 50 000 G. n. mehr)
auf! 17. Nenne a. die Nniversttüten, b. die Festungen, e. die Negiernngsbesirkstädte
Preußens! 18. Vergleiche die linke Oderfeite Schlestens mit der rechten! 19. Ver-
gleiche die Nheinprovin; mit der Provinz Posen! 20. Worin gleichen stch Schießen und
die Nheinprovinz? 21. Worin gleichen stch Pommern und Schleswig-Holstein? 22. Ln
welchen Provinzen ist die Bevölkerung rein deutsch, in welchen gemischt?
§ 45. Die Verwaltung im Königreich Preußen. Das Oberhaupt des Staates
ist der König. Er führt den Oberbefehl über das Heer, hat das Recht, Krieg zu erklären
und Frieden zu schließen, das Recht der Begnadigung und Ordensverleihung. Die oberste
Behörde des Landes ist das Staatsministerium, in welchem der Ministerpräsident
den Vorsitz führt. Der König ernennt und entläßt die Minister. Es gibt je einen
Minister für die auswärtigen Angelegenheiten, für die Finanzen, für die geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelcgenheiten, für Handel und Gewerbe, für das Innere,
für die Justiz, für das Kriegswesen, für die Landwirtschaft, Domänen und Forsten, für
die öffentlichen Arbeiten, für das königliche Hans. Alle Regierungsakte des Königs
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers.
Bis zum Jahre 1850 hatte der König von Preußen das Recht, Gesetze zu geben
ohne Mitwirkung des Volkes. Seit 1850 ist die Macht des Königs beschränkt. Preußen
wird jetzt nach einer Verfassung regiert. Nach derselben hat der König die vollziehende
Gewalt, die gesetzgebende aber teilt er mit den beiden Häusern des Landtages, dem
Herrenhanse und dem Abgeordnetcnhause. Das Herrenhaus besteht aus den volljährigen
Prinzen des königlichen Hauses, aus erblichen Mitgliedern des hohen Adelstandes, aus
solchen Mitgliedern, die der König aus Lebenszeit ernennt. Auch haben die großen
Städte und die Universitäten das Recht, ein Mitglied ins Herrenhaus zu schicken. — Die
Mitglieder des Abgeordnetenhauses wählt das Volk. Jeder Preuße, der wenigstens
24 Jahre alt ist, mindestens 6 Monate in der Gemeinde wohnt, keine Armenunterstützung
empfängt, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und in die Urwählerliste
eingetragen ist, ist Urwähler. Die Urwähler wählen die Wahlmänner, und diese wählen
dann den Abgeordneten. Die Abgeordneten vertreten ihre Wähler 5 Jahre lang. Zu
jedem Gesetze ist die Übereinstimmung des Königs und der beiden Häuser des Landtages
erforderlich.
Der Staat ist in Provinzen eingeteilt. Die Provinzen zerfallen in Regierungsbezirke,
diese in Kreise, diese in Stadt- und Amtsbezirke. Letztere werden gebildet aus einer größern
oder aus mehreren kleineren Landgemeinden oder aus Gutsbezirken. An der Spitze
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T44: [Preußen Polen Brandenburg Provinz Land Schlesien Sachsen Pommer Friedrich Schweden], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg]]
Hrsg.: Nowack, Hugo, Steinweller, F., Sieber, Hermann, Rohn, R. A., Paust, J. G.
Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Simultanschule
Schultypen Allgemein (WdK): Simultanschule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Konfession (WdK): Konfessionell gemischt
§ 9. Karl der Große.
13
Gaugerichten Recht zu sprechen und die Steuern zu erheben. An den
Grenzen setzte er Markgrafen ein, denen daneben die Verteidigung des
Reiches bei Überfällen oblag. Seine^eigenen Güter und Burgen (Pfalzen)
verwalteten die Pfalzgrafen. Durch Sendgrafen, die umherreisend alle diese
Beamten beaufsichtigten, erhielt der Kaiser Kunde von allen Vorgängen in
seinem Reiche. Im Frühjahre wurde alljährlich eine Versammlung aller
Freien abgehalten, das Maifeld. Hier durfte ein jeder dem Kaiser bittend
oder beschwerdeführend nahen. Er selbst reiste umher und sah selbst nach,
wie seine Befehle ausgeführt wurden.
7. Karl hatte keinen festen Wohnsitz, sondern zog mit Frau und Kin-
dern von Pfalz zu Pfalz. Für Unterricht und Erziehung seiner Kinder
sorgte er eifrig. Am liebsten weilte er zu Aachen, das er durch herrliche
Bauwerke schmückte, und das er seiner heilkräftigen Quellen wegen schätzte.
8. Tod. Als er 814 sein Ende nahe fühlte (in Aachen), berief er alle
Großen seines Reiches. In feierlicher Versammlung ließ er seinen einzig
ihm gebliebenen Sohn Ludwig krönen, nachdem er ihn ermahnt hatte,
Gott zu sürchten, sein Volk zu lieben, Gerechtigkeit zu üben und vor Gott
und den Menschen unsträflich zu wandeln. Bald darauf starb er im
72. Lebensjahre. Sein Leichnam wurde einbalsamiert und in der Marien-
kirche zu Aachen im kaiserlichen Schmucke auf goldenem Stuhle beigesetzt.
Das Haupt war geschmückt mit einer goldenen Krone, ein Schwert um-
gürtete seine Lenden, ein Evangelienbuch lag auf den Knieen, und eine
Pilgertasche hing an seiner Seite.
9. Karls Nachfolger, Karolinger, waren meist schwache Regenten.
Der erste derselben, Ludwig der Fromme, teilte sein Reich unter seine
Söhne und zwar so ungerecht, daß seine Regierungszeit erfüllt war von
wilden Kämpfen der Söhne wider den Vater und der Söhne untereinander.
Diese Kämpfe dauerten nach des Vaters Tode fort und endeten erst 843
mit dem Vertrage zu Verdun (Werdöng). Hier wurde das Reich geteilt
in einen östlichen Teil (Deutschland) und in einen westlichen (Frankreich).
Dazwischen lag ein dritter Teil mit Rom und Aachen. Deutschland reichte
bis zum Rhein, erhielt aber etwa dreißig Jahre später noch Elsaß und
Lothringen. In Deutschland herrschte Ludwig der Deutsche; er wußte
seinem Lande den Frieden zu erhalten. Unter seinen Nachfolgern aber
brachen die Normannen von der Nordsee her ins Land ein; die Wenden
überschritten die Elbe, und an der Donau drangen die wilden Ungarn strom-
aufwärts. So litten alle Gaue Deutschlands unsäglich; aber den Königen
fehlte die Kraft, die Eindringlinge zu verjagen. 911 starb Ludwig das
Kind, der letzte Karolinger, das Reich im trostlosesten Zustande zurücklassend.
Aufgaben: 1. Warum legen die Araber der Hedschra so hohe Bedeutung bei? 2. Nenne
deutsche Stämme, die vor Bonifazius' Zeit christlich waren! 3. Welchen Vorteil ge-
wahrte den deutschen Christen der Anschluß an Nom? 4. Wie gelangte Pippin auf den
Thron? 5. Wie entstand der Kirchenstaat? 6. Bestimme die ungefähren Grenzen von
Karls Reich! 7. Warum verdient Karl der Große ein deutscher Kaiser genannt zu
werden? 8. Wie wurde sein Reich 843 geteilt? 9. Bedeutung dieser Teilung. 10. Er-
kläre: Koran, Moslemin. Kalif; Grafen, Maifeld!
TM Hauptwörter (50): [T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T48: [Land Rhein Reich Volk Sachsen Römer Franken Jahr Karl Gallien]]
TM Hauptwörter (100): [T83: [Karl Heinrich König Otto Sohn Reich Kaiser Sachsen Ludwig Herzog], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T118: [Karl Ludwig Reich Sohn Lothar König Lothringen Frankreich Herzog Tod], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T132: [König Karl Italien Otto Kaiser Papst Reich Sohn Rom Jahr], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
Extrahierte Personennamen: Karl_der_Große Karl Karl Karl Ludwig Ludwig Karls Karls Ludwig Ludwig_der_Deutsche Ludwig Ludwig Ludwig Pippin Karls Karl
Extrahierte Ortsnamen: Aachen Aachen Aachen Karolinger Deutschland Frankreich Rom Aachen Deutschland Rhein Lothringen Deutschland Donau Ungarn Deutschlands Karls
Hrsg.: Steinweller, F., Sieber, Hermann, Paust, J. G., Rohn, R. A.
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Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Konfession (WdK): Konfessionell gemischt
§45.
Die Verwaltung im Königreich Preußen.
33
einer ganzen Provinz steht der Oberpräsident, an der Spitze eines Regierungsbezirkes
steht der Regierungspräsident, an der Spitze eines Kreises der Landrat, an der Spitze
einer Stadt der Magistrat, an der Spitze eines Amtsbezirkes der Amtsvorsteher, an der
Spitze eines Dorfes der Gemeindevorstand und an der Spitze eines Gutsbezirkes der
Gutsvorsteher.
In jedem Regierungsbezirke steht unter dem Regierungspräsidenten ein Regierungs-
kollegium. Dasselbe besteht gewöhnlich aus 2 Abteilungen. Die 1. Abt. ist die für
Kirchenverwaltung und Schulwesen, die 2. ist die für direkte Steuern, Domänen und
Forsten. Die Mitglieder des Regierungskollegiums heißen Regierungsräte und werden,
wie der Regierungspräsident und der Oberpräsident, vom Könige ernannt.
Die Provinz verwaltet gewisse Angelegenheiten (Wegebau, Landesverbesserung,
Armenwesen, Irren-, Taubstummen- und Blindenanstalten u. a.) unter der Oberaufsicht
der Staatsbehörden selbständig, wofür ihr aus den Einnahmen des Staatshaushaltes eine
bestimmte Geldsumme überwiesen ist (Provinzial-Landtag, Provinzial-Ausschuß, Landes-
direktor).
Auch der Kreis besorgt manche Angelegenheiten z. B. Wegebauten, Armenpflege,
Entwässerungsangelegenheiten u. a. selbst. Aus den größern ländlichen Gutsbesitzern, den
Land- und Stadtgemeinden werden Personen gewählt, Kreistagsabgeordnete genannt, die
zusammen den Kreistag bilden. Die Beschlüsse des Kreistages hat der Kr ei saus schuß
auszuführen. Derselbe besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche vom Kreistage
aus der Zahl der Kreisangehörigen auf 6 Jahre gewählt werden.
Der Landrat wird vom Könige ernannt. Beamte des Kreises sind: der Kreis-
schulinspektor, Kreisarzt, Kreiswundarzt, Kreistierarzt, Kreisbaumeister, Kreissteuerein-
nehmer. Zur Ausübung der vollziehenden Polizei stehen dem Landrat Gendarmen zur
Verfügung.
Die Stadtbezirke werden von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versamm-
lung verwaltet. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten, dem
Kämmerer und einer Anzahl von Ratsmännern oder Ratsherren (in größeren Städten
Stadträten). Der Bürgermeister und der Kämmerer werden von der Stadt (Stadtverord-
neten-Versammlung) ans 12 Jahre gewählt und beziehen ein Gehalt. Die übrigen Mit-
glieder werden auf 6 Jahre gewählt und beziehen gewöhnlich kein Gehalt; ihr Amt ist
ein Ehrenamt. Alle Magistrats-Mitglieder bedürfen der Bestätigung der Regierung. Der
Magistrat hat auf Ordnung in der Stadt zu sehen, hat mit Hilfe des Kämmerers die
Gelder der Stadt zu verwalten, die Gemeinde-Beamten anzustellen und zu beaufsichtigen,
die Verfügungen der vorgesetzten Behörde auszuführen. — Die Mitglieder der Stadt-
verordneten-Versammlung werden von den Bürgern auf 6 Jahre gewählt. Ohne Bewilli-
gung dieser Behörde darf der Magistrat keine städtischen Gelder verausgaben. Sie hat
auch Beschluß zu fassen über Aufbringung von Gemeindesteuern.
Der Gemeindevorstand auf dem Dorfe wird von der Gemeinde gewählt und besteht
aus dem Schulzen und zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmännern, Dorfgeschworenen).
Der Amtsvorsteher wird vom Oberpräsidenten ans 6 Jahre ernannt. In denjenigen Amts-
bezirken, die nur aus einer Gemeinde oder einem selbständigen Gutsbezirke bestehen, ist
der Gemeinde- bez. Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher.
Unter dem Oberpräsidenten steht in jeder Provinz ein Provinzial-Schul-Kollegium,
welches die höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Progymnasien) und die Schul-
lehrer-Seminare zu beaufsichtigen hat. — Die Rechtspflege wird durch Gerichte aus-
geübt. Es gibt Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. — Die Angelegenheiten
der protestantischen Kirche werden durch den Oberkirchenrat in Berlin geleitet, unter
welchem in den Provinzen die Konsistorien stehen. Die Mitglieder der letztem sind Kon-
sistorialräte; an der Spitze steht der Konsistorial-Präsident und ein General-Superintendent.
Unter den Konsistorien stehen die Superintendenturen (Diözesen), deren jede mehrere Kirch-
spiele umfaßt. Die Geistlichen einer Diözese stehen unter dem Superintendenten. Die
Katholiken verteilen sich in kirchlicher Beziehung in folgende Bistümer: Ermland, Kulm,
Posen-Gnesen, Breslau, Münster, Paderborn, Cöln, Trier, Osnabrück, Hildesheim, Fulda,
F. Hirts Realienbuch. Nr. 3. 3
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
Extrahierte Personennamen: Hirts_Realienbuch
Extrahierte Ortsnamen: Berlin Kulm Breslau Paderborn Trier Hildesheim Fulda
Hrsg.: Steinweller, F., Sieber, Hermann, Paust, J. G., Rohn, R. A.
Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
Schultypen (WdK): Simultanschule
Schultypen Allgemein (WdK): Simultanschule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Konfession (WdK): Konfessionell gemischt
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Die Verwaltung im Königreich Preußen. § 45.
die Provinzen Pommern, Ost- und Westpreußen, Hannover, welche 54—67 E. auf 1 qkm
haben. Am dichtesten ist die Bevölkerung in der Rheinprovinz 208 E. auf 1 qkm', in
Westfalen (158 E. auf 1 qkm), in Hessen-Nassau und Schlesien (etwa 115 E. auf
1 qkm). Die Mehrzahl der Bewohner Preußens ist deutsch. Im N. ist die plattdeutsche
Mundart vorherrschend, im S. wird hochdeutsch gesprochen. In Schlesien, Posen, Ost-
und Westpreußen wohnen noch viele Slaven, welche polnisch reden. Im äußersten O.
wohnen Litauer, im äußersten W. wird französisch und holländisch gesprochen. Im n.
Schleswig aber ist noch die dänische Sprache verbreitet. Etwa 2/3 der Bewohner bekennen
sich zur evangel., 1/3 zur römisch-kathol. Kirche. V2 Million sind Juden oder gehören
Sekten an. In der Rheinprovinz und Posen bilden die Katholiken die erhebliche' Mehr-
zahl, in Schlesien, Westpreußen und Westfalen die etwas größere Hälfte. In den übrigen
Provinzen machen sie nur einen kleinen Anteil aus.
Ä-ufgaben. 1. Welche Gebirge liegen in Preußen? 2. Von welchen Flüssen wird
es durchzogen? 3. Nenne wichtige Kanüle Preußens und gib an, was sie verbinden!
4. Welches sind a. die fruchtbarsten, b. die unfruchtbarsten Gegenden Preußens?
5. Nenne Weinorte! 6. Wo wird Flachs gebaut? wo Hopfen? Zuckerrüben? 7. Wo
blüht Pferde- und Nindviehzucht? 8. Wo stnd Torfbrüche? 9. Welche Orte sind durch
Nergbau und Fabriktätigkeit bekannt? 10. Wo sind Salinen? 11. Wo wird Steinsalz
gewonnen? 12. Nenne Mineralquellen! 13. Nenne Seebäder! 14. Welche Städte sind
durch Seehandel bekannt? 15. Welches sind bedeutende Handelsstädte im Ninnen-
lande? 16. Zählein jeder Provinz die größten Städte (solche mit 50 000 C. u. mehr)
auf! 17. Nenne a. die Nniversitäten, b. die Festungen, c. die Negierungsbezirkstädte
Preußens! 18. Vergleiche die linke Oderseite Schlesiens mit der rechten! 19. Ver-
gleiche die Nheinprovinz mit der Provinz Posen! 20. Worin gleichen sich Schlesien und
die Nheinprovinz? 21. Worin gleichen sich Pommern und Schleswig-Holstein? 22. Ln
welchen Provinzen ist die Nevölkernng rein deutsch, in welchen gemischt?
Z 45. Die Werwaktung im Königreich Preußen. Das Oberhaupt des Staates
ist der König. Er führt den Oberbefehl über das Heer, hat das Recht, Krieg zu erklären
und Frieden zu schließen, das Recht der Begnadigung und Ordensverleihung. Die oberste
Behörde des Landes ist das Staatsministerium, in welchem der Ministerpräsident
den Vorsitz führt. Der König ernennt und entläßt die Minister. Es gibt je einen
Minister für die auswärtigen Angelegenheiten, für die Finanzen, für die geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, für Handel und Gewerbe, für das Innere,
für die Justiz, für das Kriegswesen, für die Landwirtschaft, Domänen und Forsten, für
die öffentlichen Arbeiten, für das königliche Haus. Alle Regierungsakte des Königs
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers.
Bis zum Jahre 1850 hatte der König von Preußen das Recht, Gesetze zu geben
ohne Mitwirkung des Volkes. Seit 1850 ist die Macht des Königs beschränkt. Preußen
wird jetzt nach einer Verfassung regiert. Nach derselben hat der König die vollziehende
Gewalt, die gesetzgebende aber teilt er mit den beiden Häusern des Landtages, dem
Herrenhause und dem Abgeordnetenhanse. Das Herrenhaus besteht ans den volljährigen
Prinzen des königlichen Hauses, aus erblichen Mitgliedern des hohen Adelstandes, aus
solchen Mitgliedern, die der König auf Lebenszeit ernennt. Auch haben die großen
Städte und die Universitäten das Recht, ein Mitglied ins Herrenhaus zu schicken. — Die
Mitglieder des Abgeordnetenhauses wählt das Volk. Jeder Preuße, der wenigstens
24 Jahre alt ist, mindestens 6 Monate in der Gemeinde wohnt, keine Armenunterstützung
empfängt, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und in die Urwählerliste
eingetragen ist, ist Urwähler. Die Urwähler wählen die Wahlmänner, und diese wählen
dann den Abgeordneten. Die Abgeordneten vertreten ihre Wähler 5 Jahre lang. Zu
jedem Gesetze ist die Übereinstimmung des Königs und der beiden Häuser des Landtages
erforderlich.
Der Staat ist in Provinzen eingeteilt. Die Provinzen zerfallen in Regierungsbezirke,
diese in Kreise, diese in Stadt- und Amtsbezirke. Letztere werden gebildet ans einer größern
oder aus mehreren kleineren Landgemeinden oder ans Gutsbezirken. An der Spitze
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser]]
TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T44: [Preußen Polen Brandenburg Provinz Land Schlesien Sachsen Pommer Friedrich Schweden], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk]]